
Allgemeine Geschäftsbedingungen von European-Tourservice, Inh. Vladimir Böttcher, Fasanenweg 7, 15838 Mellensee |
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§ 1 Angebot und Vertragsabschluß |
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Die Angebote von European-Tourservice sind freibleibend. Der Auftraggeber kann seinen Auftrag mündlich oder schriftlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch European-Tourservice zustande. |
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§ 2 Leistungsumfang |
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Der Umfang der vertraglichen Leistungen richtet sich nach den Angaben in der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die vereinbarte Leistung umfaßt nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Beaufsichtigung von Gegenständen, die der Auftraggeber oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurück läßt, die Beaufsichtigung des Gepäcks, insbesondere beim Be- und Entladen.
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§ 3 Preis und Zahlung |
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§ 4 . Fahrerstatus und Auftragserfüllung |
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Der/die von European Tourservice gestellten Fahrer sind grundsätzlich in Verpflegung und Unterkunft mit den Reisenden/Künstlern gleichzustellen. Mindestens aber steht jedem Fahrer täglich ein Frühstück und eine warme Mahlzeit zu. Wird dies nicht gewährleistet, ist der Auftraggeber verpflichtet eine Verpflegungspauschale in Höhe von 35,- Euro pro Fahrer und Tag direkt dem Fahrer gegen Quittung in bar auszuzahlen. Ebenfalls ist jedem Fahrer an produktionsfreien Tagen oder an Fahrtagen an dem ein Ruhepause von mehr als sechs Stunden erforderlich wird, ein Hotelzimmer zu stellen. Alternativ ist dem Auftraggeber auch möglich nach Einwilligung des/der Fahrer anstelle eines Hotelzimmers, ein Übernachtungspauschale in Höhe von 65,- €/Tag gegen Quittung in bar an den/die Fahrer auszuzahlen. Den Weisungen des Fahrers ist unbedingt aus Gründen der Sicherheit Folge zu leisten. Er trägt die alleinige Entscheidungsgewalt über Fahrzeiten, Ruhezeiten etc.. Bei Nichteinhaltung der Weisungen des Fahrers bzw. vereinbarten Zahlungsbedingungen, ist der Fahrer bemächtigt, die Reise/Tour jederzeit abzubrechen. Die Differenz der bereits gezahlten Beträge hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Endsumme bleiben in diesem Fall zur Zahlung an European Tourservice fällig.
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§ 5 Kündigung und Rücktritt durch den Auftraggeber |
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* Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fahrtende oder nimmt er das Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein, sofern die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, den European-Tourservice zu verantworten hat. European-Tourservice muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeuges anrechnen lassen. * Der Auftraggeber hat in diesen Fällen folgende Pauschalen zu entrichten: o Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 30 Tagen vor Fahrtantritt: 10 % o Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 11 Tagen vor Fahrtantritt: 25 % o Bei Nichtinanspruchnahme ab dem 10. Tag vor Fahrtantritt: 50 % * Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn European-Tourservice einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
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§ 6 Kündigung und Rücktritt durch den Beförderer |
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European-Tourservice und der Auftraggeber können den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten haben und der die Fortsetzung der Beförderung unzumutbar macht, insbesondere in Fällen höherer Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdende Witterungs- und Straßenverhältnissen, Grenzschließungen und Straßensperren. Bei unverschuldetem Fahrzeugausfall, insbesondere bedingt durch unverschuldete Unfälle, technische Defekte am Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Wartung ect., ist European-Tourservice verpflichtet, ein gleichwertiges Fahrzeug zu stellen. Steht ein solches aus eben solchen Umständen oder wegen mangelnder Anmietbarkeit nicht zur Verfügung, so werden European-Tourservice und der Auftraggeber von ihren Leistungspflichten befreit. In beiden Fällen hat European-Tourservice während der Beförderungszeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu treffen. Für erbrachte Leistungen erhält European-Tourservice eine Vergütung nach ihren üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
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§ 7 Haftung |
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Die Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen des abgeschlossenen Beförderungsvertrages gleich aus welchem Rechtsgrund seitens European-Tourservice auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung von European-Tourservice wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Deliktische Ansprüche, die ihre Grundlage außerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen European-Tourservice und dem Auftraggeber haben, bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt. Eine weitergehende Haftung von European-Tourservice ist ausgeschlossen, wobei auf § 2 Abs. 3 verwiesen wird.
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§ 8 Technische Voraussetzungen |
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Bei Ankunft an Ziel- oder Zwischenstationen ist eine angemessene Parkfläche für jedes Fahrzeug und eine Stromversorgung (380 V /32 A ) für jedes Fahrzeug in erreichbarer Nähe (max. 40 m) zu gewährleisten. Im Notbetrieb sind 16A Schuko vorgesehen (dann ist der Betrieb der Standklimaanlage und Heizung nicht möglich). Ein Anspruch auf Benutzung des Motorvorwärmegerätes besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf die Funktionalität der Zusatzausstattung im Bus.
In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Schadensersatz fordern.
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§ 9 Verbotene Nutzung |
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Dem Auftraggeber ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a. zur Beförderung an leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, b. zur Begehung von Zoll- und sonst. Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bewehrt sind, c. sonst. Nutzung, d. über den vertragsg. Gebrauch hinausgehen.
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§ 10 Gerichtsstand |
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Gerichtsstand ist Potsdam.
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§ 11 Geltendes Recht |
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
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Hinweis: Diese Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache abgefasst und in dieser Form bindend und maßgeblich. Die englische Übersetzung dieser Bedingungen ist unverbindlich.
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